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Datenschutz für Beschäftigte nach deutschem Recht

Der § 26 BDSG gestattet die Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern, wenn dies für beschäftigungsbezogene Zwecke erforderlich ist, z. B. für Einstellungsentscheidungen, nach Einstellung, zur Ausführung oder Beendigung des Arbeitsvertrags.

Einwilligung von Beschäftigten

26 Abs. 2 BDSG regelt, dass für die Beurteilung der Freiwilligkeit einer Einwilligung von Beschäftigten insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit, sowie Umstände unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen sind. Freiwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn für die Beschäftigten ein wirtschaftlicher oder rechtlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und Beschäftigte gleichgelagerte Interessen verfolgen, wie z. B. im Arbeitsschutz. Eine Einwilligung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, sie bedarf keiner Unterschrift.

Verarbeitung besonderer Kategorien von persönlichen Mitarbeiterdaten

§ 22 (1) Nr. 1b) BDSG ermöglicht die Verarbeitung spezieller Kategorien von Arbeitnehmerdaten, wenn es erforderlich ist, (1) die Rechte aus der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes auszuüben und (2) zum Zwecke der Präventivmedizin oder der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers.

Weitere Regelungen

Viele weitere spezifische Regelungen und Entscheidungen deutscher Gerichte sind für die Einhaltung des deutschen Datenschutzes relevant.

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