Ausnahmen bei der Benachrichtigung von Datenschutzverletzungen an betroffene Personen
Die Verpflichtung, die betroffene Person über einen persönlichen Datenschutzverstoß gemäß Art. 34 DSGVO zu informieren gilt nicht, wenn dadurch vertrauliche Informationen preisgeben würde, die gesetzlich oder naturgemäß geheim gehalten werden müssen, insbesondere weil berechtigte Interessen Dritter überwiegen. Die betroffenen Personen sind zu informieren, wenn ihre Interessen die Geheimhaltung überwiegen (§ 29 BDSG).