Verarbeitung für sekundäre Zwecke
Gemäß § 24 BDSG dürfen private Stellen unter Umständen personenbezogene Daten für einen anderen Zweck als den, für den die Daten erhoben wurden, verarbeiten. Dies ist zulässig, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, um (1) Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit vorzubeugen, (2) Straftaten zu verfolgen oder (3) Rechtsansprüche geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen. In diesen Fällen ist dies jedoch nur zulässig, wenn betroffene Personen kein überwiegendes Interesse daran haben dürfen, dass die Daten nicht verarbeitet werden.