Zusätzlich zu den Bestimmungen der DSGVO, dürfen besonderer personenbezogener Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung zum Zwecke der Einhaltung und Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und Rechte des für die Verarbeitung Verantwortlichen, oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag ergebenden Rechte und Pflichten erforderlich ist (§ 12 Abs. 1 DPA).
Zusätzlich kennen die Einwilligung als Rechtsgrundlage dienen, sofern die Bedingungen in Art. 7 des DSGVO berücksichtigt werden werden (§ 12 Abs. 3 DPA). Diese Regel wird in Dänemark jedoch sehr diskutiert, da man im Gegensatz zur Art. 29-Gruppe der Auffassung ist das eine freiwillige Einwilligung im Beschäftigtenverhältnis nicht möglich ist.