Art. 88 DSGVO enthält eine nicht erschöpfende Liste von Aktivitäten, die in den Anwendungsbereich des “Beschäftigungskontexts” fallen:
- Rekrutierungszwecke
- Erfüllung des Arbeitsvertrages
- Management, Planung und Organisation der Arbeit
- Gleichstellung und Vielfalt am Arbeitsplatz
- Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
- Schutz des Eigentums des Arbeitgebers oder des Kunden
- Zwecke der Ausübung und des Nutzens von Rechten und Leistungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung
- Zweck der Beendigung des Arbeitsverhältnisses