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Archivierung, wissenschaftliche und historische Forschung gemäß DSGVO

Art. 89 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Archivierung im öffentlichen Interesse oder für wissenschaftliche, historische oder statistische Untersuchungen. Diese Verarbeitung unterliegt angemessenen Sicherheitsvorkehrungen (siehe Datentransfers, Art. 44-49), die angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs, z.B. Pseudonymisierung), insbesondere zur Datenminimierung, gewährleisten.

Die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten dürfen die Rechte der betroffenen Person einschränken, wenn davon auszugehen ist, dass sie Schwierigkeiten bei der Durchführung wissenschaftlicher oder historischer Forschung, statistischer Zwecke oder eines öffentlichen Interesses bereiten. So gilt beispielsweise das Recht auf Löschung nicht für die Daten, die für diese Zwecke verarbeitet werden (Erwägungsgrund 65).

Erfolgt die Verarbeitung zu Archivierungs- und Recherchezwecken, ist es nicht immer erforderlich, die in der DSGVO festgelegten Informationspflichten einzuhalten, insbesondere wenn eine solche Informationsbereitstellung nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre (Art. 14(5)b, 17(3)d).

Wissenschaftliche Forschung

Obwohl “wissenschaftliche Forschung” nicht definiert ist, stellt Erwägungsgrund 159 klar, dass die Verarbeitung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, z.B. technologische Entwicklung und Demonstration, Grundlagenforschung, angewandte Forschung und privat finanzierte Forschung umfassen sollte.

Die betroffenen Personen dürfen bestimmten Bereichen der wissenschaftlichen Forschung zustimmen – und nicht nur bestimmten Zwecken – da es oft unmöglich ist, den Zweck der wissenschaftlichen Forschung zum Zeitpunkt der Datenerhebung vollständig zu bestimmen (Erwägungsgrund 33).

Die Zustimmung zur Teilnahme an klinischen Studien wird durch die Europäische Verordnung über klinische Studien (Erwägungsgrund 161) geregelt, und die Verarbeitung wissenschaftlicher Zwecke sollte auch anderen einschlägigen Rechtsvorschriften, wie beispielsweise zu klinischen Studien (Erwägungsgrund 156), entsprechen.

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