Art. 9 und Art. 10 DSGVO listen bestimmte Datenkategorien auf, deren Verarbeitung strengeren Regelungen unterliegt.
Zu den besonderen Datenkategorien gehören personenbezogene Daten, welche die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten, biometrische Daten, Gesundheitsdaten oder Daten über das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person offenbaren.
Die Verarbeitung dieser Daten ist grundsätzlich untersagt, es sei denn:
- die betroffene Person hat einer solchen Verarbeitung ausdrücklich zugestimmt
- die betroffene Person hat diese personenbezogenen Daten offensichtlich veröffentlicht
oder wenn die Verarbeitung erforderlich ist für:
- Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen und Rechte der Verantwortlichen (z.B. Beschäftigung, Sicherheit)
- Schutz der lebenswichtigen Interessen einer Person, die nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung zu geben (z.B. körperliche oder rechtliche Unfähigkeit)
- die Ausübung legitimer Tätigkeiten von Stiftungen, Verbänden oder anderen gemeinnützigen Organisationen mit politischen, philosophischen, religiösen oder gewerkschaftlichen Zielen
- die Begründung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder wann immer Gerichte in ihrer Eigenschaft als Richter handeln,
- Gründe des öffentlichen Interesses
- vorbeugende oder arbeitsmedizinische Zwecke, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter, medizinische Diagnose, Bereitstellung von Gesundheits- oder Sozialfürsorge oder -behandlung oder das Management von Gesundheits- oder Sozialfürsorgesystemen und -dienstleistungen
- Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit
- Archivierungszwecke im öffentlichen Interesse, wissenschaftliche oder historische Forschung oder statistische Zwecke
Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten oder damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen unterliegt Einschränkungen. Diese Verarbeitung darf nämlich nur unter der Aufsicht einer Behörde oder wenn sie gesetzlich zulässig ist, durchgeführt werden. Es wird betont, dass jedes umfassende Register strafrechtlicher Verurteilungen nur unter Kontrolle der öffentlichen Hand geführt werden kann.