Anzuwendendes Recht, wenn keine EU-Zuständigkeit besteht
Nach Art. 2 (3) Staatsgesetz 3/2018 fallen alle Verarbeitungen von personenbezogenen Daten außerhalb der Zuständigkeit des europäischen Gesetzgebers unter die Anwendbarkeit der einschlägigen nationalen Bestimmungen, des Staatsgesetz 3/2018 und der DSGVO. Dies betrifft z.B. das nationale Wahlrecht und das nationale Handelsregisterrecht.
Anwendbarkeit der spanischen Datenschutzgesetze für Verstorbene
Art. 3 des Staatsgesetz 3/2018 legt fest, dass Erben und andere mit der verstorbenen Person verbundene Personen auf die personenbezogenen Daten der verstorbenen Person zugreifen, sie berichtigen und löschen können. Die verstorbene Person kann die Übertragung dieser Rechte hingegen durch Testament einschränken.