Art. 33 Staatsgesetz 3/2018 überträgt dem Verantwortlichen weitergehende Rechte in Bezug auf seine personenbezogenen Daten. Der Verantwortliche kann entscheiden, ob er oder der Auftragsverarbeiter Ansprechpartner für die betroffenen Personen sein soll. Darüber hinaus kann der Verantwortliche nach Beendigung der Erbringung der Dienstleistung seine personenbezogenen Daten an einen dritten Verantwortlichen übermitteln lassen.
Die fünfte Übergangsklausel des Staatsgesetzes 3/2018 erklärt Auftragsverarbeitungsverträge, die vor dem 25. Mai 2018 abgeschlossen wurden, bis zum 25. Mai 2022 wirksam.
Leitfaden der Aufsichtsbehörde
Die AEPD hat zusätzliche Vorgaben zur Auftragsverarbeitung veröffentlicht.