Zuständige Stellen können die Rechte der Betroffenen nach Art. 15-22 DSGVO gemäß Art. 25 Staatsgesetz 3/2018 verwehren. Dies gilt jedoch nur, wenn sie personenbezogene Daten für öffentliche statistische Zwecke verarbeiten und wenn die betreffenden Daten der statistischen Geheimhaltung unterliegen. Die statistische Geheimhaltung muss durch staatliche oder regional-spanische Gesetze geboten sein.
Nach Art. 26 Staatsgesetz 3/2018, ist eine Archivierung im öffentlichen Interesse rechtmäßig, wenn sie durch spanische Gesetzgebung und die DSGVO geboten ist.