Ausnahmen zu den Informationspflichten
Informationen an Betroffene können gemäß Art. 11 Staatsgesetz 3/2018 in mehreren Stufen bereitgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Erhebung sollten die grundlegenden Informationen unverzüglich gegeben werden. Der Mindestinhalt der grundlegenden Informationen richtet sich danach, ob die Informationen direkt von der betroffenen Person oder indirekt erhoben wurden. Die übrigen Informationen müssen dem Betroffenen unverzüglich übermittelt oder leicht zugänglich zur Verfügung gestellt werden.