Art. 31 (1) Staatsgesetz 3/2018 verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, den Datenschutzbeauftragten über Änderungen in den Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten des Unternehmens zu informieren.
Nach Art. 31 (2) Staatsgesetz 3/2018 müssen öffentliche Stellen, die in Art. 77 (1) Staatsgesetz 3/2018 genannt sind, ihre Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten veröffentlichen.
Leitfaden der Aufsichtsbehörde
Eine Aufstellung der Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten der AEPD ist hier zu finden.