Laut Art. 10 dürfen keine Justizentscheidungen, im Rahmen derer ein Verhalten von Personen bewertet wird, aufgrund von automatisierter Datenverarbeitung mit dem Ziel von Persönlichkeitsbewertungen ergehen.
Doch laut Art. 10 2° Gesetz über die Beziehung zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung (Code des relations entre le public et l’administration) sind individuelle verwaltungsrechtliche Entscheidungen vom grundsätzlichen Verbot automatisierter Entscheidungen ausgenommen, außer bei der Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten (Art. 8). Aber es müssen dann zusätzliche Informationen, laut Pflichten aus L. 311-3-1 des Gesetzes über die Beziehung zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung, an Betroffene gegeben werden.