Art. 34 sieht vor, dass die CNIL per Verordnung Mindeststandards für die technische Sicherheit von Verarbeitungen nach Art. 8 II 2°und 6° (Lebensrettung und Gesundheitsdaten sowie Daten von Geheimnisträgern qua Gesetz oder Berufsstand), die unter Artikel 226-13 des franz. Strafgesetzbuches fallen, erlassen darf.