Die Rechtsgrundlagen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 7 bestimmt. Der Aufbau unterscheidet sich von der DSGVO dergestalt, dass grundsätzlich für eine Verarbeitung die Einwilligung vorliegen muss, wenn nicht eine andere Rechtsgrundlage (dieselben wie in der DSGVO) einschlägig ist.
- 7 2° schränkt Art. 6 Abs. 1 lit. d) DSGVO (lebenswichtige Interessen) dergestalt ein, dass er nur auf die Rettung des Lebens des Betroffenen Anwendung findet.
- 7 5° erweitert den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 lit. f) (berechtigtes Interesse) DSGVO, indem die in der DSGVO vorgesehene Nichtanwendbarkeit auf öffentliche Stellen gestrichen wurde.
- In Art. 7-1 senkt das Alter für Einwilligungen auf 15 Jahre.