Qualifizierende wesentliche Entscheidung
Klausel 14 DPA spezifiziert die Pflichten des Datenschutzverantwortlichen bzgl. der automatischen Entscheidungsfällung. Eine Entscheidung ist eine “qualifizierende wesentliche Entscheidung” im Sinne dieses Abschnitts, wenn
- es sich um eine wichtige Entscheidung in Bezug auf eine betroffene Person handelt
- es gesetzlich vorgeschrieben oder genehmigt ist und
- nicht unter Artikel 22 Absatz 2 lit. a) oder c) der DSGVO (Entscheidungen, die für einen Vertrag erforderlich sind oder mit Zustimmung der betroffenen Person getroffen wurden) fällt
Darüber hinaus werden in Klausel 14 DPA weitere Anforderungen an die Pflichten des Datenschutzverantwortlichen gestellt.