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Datenschutz für Beschäftigte nach britischem Recht

Geeignetes Richtliniendokument

Der Verantwortliche ist verpflichtet, über ein „geeignetes Richtliniendokument“ zu verfügen, wenn die Datenverarbeitung erforderlich ist, um die Pflichten oder Rechte des Verantwortlichen oder der betroffenen Person im Zusammenhang mit der Beschäftigung zu erfüllen oder auszuüben (Schedule 1 (1) DPA). Die Anforderungen an ein solches entsprechendes Richtliniendokument sind in Anhang 1 (38-41) DPA beschrieben.

Verarbeitungsprotokolle

Die Verantwortlichen sind verpflichtet, weitere Informationen in ihre Verarbeitungsprotokolle aufzunehmen (Anhang 1 (41) DPA):

  • Details zur Bearbeitung im Beschäftigungskontext
  • wie die Verarbeitung die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllt (Art. 6 DSGVO) und
  • ob die Daten gemäß den Richtlinien des Verantwortlichen aufbewahrt und gelöscht werden und, falls nicht, die Gründe für die Nichteinhaltung dieser Richtlinien

Einschränkungen der Rechte betroffener Personen

Informations- und Zugangsrechte gelten nicht für personenbezogene Daten, die aus Schulungs- oder Arbeitszeugnissen bestehen. (Anhang 2 (24) DPA)

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