Befreiung für Gerichte und andere Justizbehörden
Das Datenschutzgesetz befreit Gerichte und andere Justizbehörden, die in ihrer gerichtlichen Eigenschaft handeln, von der Benennung des Datenschutzbeauftragten (Klausel 69 (1) DPA).
Aufgaben der Datenschutzbeauftragten
Klausel 71 der DPA listet die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten:
- Informieren und Unterrichtung es Datenschutzverantwortlichen, der von ihm eingesetzten Auftragsverarbeiter und der Mitarbeiter des Datenschutzverantwortlichen, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten durchführen, über die Pflichten dieser Person gemäß diesem Teil,
- Beratung zu DSFA und Überwachung der Einhaltung von Abschnitt 64,
- Zusammenarbeit mit ICO,
- als Anlaufstelle für ICO für Verarbeitungsfragen
- Überwachung der Einhaltung der Datenschutzrichtlinien des Controllers
- Überwachung der Compliance des Verantwortlichen
In Bezug auf die in Klausel 71 (e) DPA dargelegte Verpflichtung zur Überwachung der Datenschutzrichtlinien des Verantwortlichen umfassen die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten:
- Zuweisen von Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Richtlinien
- Wachsendes Bewusstsein für diese Richtlinien
- Schulung von Personal, das an der Verarbeitung beteiligt ist
- Durchführung von Prüfungen gemäß diesen Richtlinien