Suche

Datensicherheit im britischen Datenschutzrecht

Angemessene Sicherheitsmaßnahmen

Wenn Art. 32 DSGVO nicht anwendbar ist, muss der Datenschutzverantwortliche oder Auftragsverarbeiter aber dennoch Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die den Risiken, die sich aus der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ergeben, angemessen sind.

Nationale Sicherheit

Art. 32 DSGVO gilt nicht für Datenschutzverantwortliche und Auftragsverarbeiter soweit diese personenbezogenen Daten für den Zweck der Wahrung der nationalen Sicherheit oder Verteidigungszwecke verarbeitet.

Kontaktieren Sie uns!

Ist Ihre KI schon sicher und datenschutz­konform?

Webinar zur
ISO 42001

22. Januar 2025 (11-12 Uhr)

Sichern Sie sich das Wissen unserer Experten!

Abonnieren Sie unseren Newsletter: