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Datenschutzbeauftragter nach griechischem Recht

Bestellung des Datenschutzbeauftragten (DSB) in Griechenland

Art. 37 Abs.4 DS-GVO  enthält eine Öffnungsklausel, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Benennungspflicht des Datenschutzbeauftragten weiter zu konkretisieren. Von diesem Recht hat der griechische Gesetzgeber nicht gebraucht gemacht.

 

Benachrichtigung des Datenschutzbeauftragten an die Behörden

Um der griechischen Datenschutzbehörde die Benennung des Datenschutzbeauftragten mitzuteilen, muss ein spezielles Formular ausgefüllt werden, das der Behörde elektronisch über ihr Webportal vorgelegt werden muss.

 

Ausnahme

Falls die Anmeldung im Portal der Behörde aus einem bestimmten Grund nicht möglich ist, kann die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten per E-Mail bekanntgegeben werden. (an: dpo-announcement@dpa.gr)

Es ist jedoch zu beachten, dass dieser Weg nur in Ausnahmefällen als Zusatzlösung für die entsprechende Mitteilung an die Behörde verwendet werden kann. Denn dieser Weg bietet nicht die Möglichkeit, die Daten des Datenschutzbeauftragten über das Webportal der Behörde verwalten zu können.

 

Bestellung DSB – Dokument

Vertretung DSB – Dokument

Kündigung DSB – Dokument

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