Rechtsgrundlage für Datenverarbeitung in Griechenland
Einwilligung minderjähriger Personen
In Art. 21 G. 4624/2019 wird die Einwilligung minderjähriger Personen geregelt.
Die Einwilligung eines Minderjährigen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, sofern der Minderjährige das 15. Lebensjahr vollendet hat.
Falls der Minderjährige jünger als 15 Jahre ist, ist die Verarbeitung erst nach Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zulässig.
Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nicht-öffentliche Stellen
(In Übereinstimmung mit §24 BDSG)
Gemäß Art. 25 G. 4624/2019 dürfen nicht-öffentliche Stellen unter Umständen personenbezogene Daten für einen anderen Zweck als den, für den die Daten erhoben wurden, verarbeiten.
Dies ist zulässig, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, um
- a) Bedrohungen der staatlichen oder öffentlichen Sicherheit vorzubeugen,
- b) Straftaten zu verfolgen oder
- c) zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen.
In diesen Fällen ist dies jedoch nur zulässig, wenn betroffene Personen kein überwiegendes Interesse daran haben dürfen, dass die Daten nicht verarbeitet werden.