Das Info-Gesetz gilt nicht nur für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die DSGVO, sondern auch für (i) die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Strafverfolgungs-, Sicherheits- und Verteidigungszwecken und (ii) die Verarbeitung von Daten von öffentlichem Interesse und (iii) Daten aus Gründen des öffentlichen Interesses.
Anwendbarkeit der ungarischen Datenschutzgesetze für Verstorbene
Art. 25 des Info-Gesetzes stellt sicher, dass die von dem Betroffenen benannte Person – in einer Verwaltungserklärung, einer notariellen Urkunde oder in einem privaten Dokument mit voller Beweiskraft – innerhalb von 5 (fünf) Jahren nach dem Tod einer Person die Datenschutzrechte der Verstorbenen ausüben kann. Ohne eine solche Erklärung kann ein enger Verwandter des Verstorbenen das Recht auf Berichtigung sowie das Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung, das Recht auf Vergessenwerden und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung ausüben.