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Datenschutz für Beschäftigte nach ungarischem Recht

Das Info-Gesetz enthält keine Bestimmungen zum Schutz der Mitarbeiterdaten. Das ungarische Arbeitsgesetzbuch enthält jedoch Artikel zu diesem Thema.
Die Arbeitnehmer sind vorab schriftlich über Art, Bedingungen, voraussichtliche Dauer, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen ihrer Persönlichkeitsrechte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zweck des Arbeitsverhältnisses zu informieren (§ 9 Abs. 2 lit. b Gesetz Nr. I vom 2012 über das Arbeitsgesetzbuch).
Arbeitgeber können die Arbeitnehmer nur um eine Erklärung (z.B. durch ein Dokument) oder die Bereitstellung personenbezogener Daten bitten, die für das Arbeitsverhältnis oder die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs wesentlich sind. (§ 10 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch).

Biometrische Daten

Biometrische personenbezogene Daten von Mitarbeitern können nur dann zu Identifikationszwecken verwendet werden, wenn es notwendig ist, den unbefugten Zugriff auf Dinge oder Daten zu verhindern, die eine Gefahr schwerer oder großer Mengen irreversibler Verletzungen (a) des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit des Mitarbeiters oder einer anderen Person oder (b) eines wesentlichen gesetzlich geschützten Interesses darstellen würden (§ 11 Arbeitsgesetzbuch).

Daten im Zusammenhang mit Straftaten

Strafrechtliche personenbezogene Daten (z.B. ein Auszug aus dem Strafregister) können nur zum Zwecke der Überprüfung verarbeitet werden, ob die Beschäftigung aus dem jeweiligen Tätigkeitsbereich gesetzlich verboten ist. Der Arbeitgeber kann im Voraus einschränkende und ausschließende Bedingungen setzen, wenn die Beschäftigung die wesentlichen finanziellen Interessen des Arbeitgebers, gesetzlich geschützte Geheimnisse oder Interessen gefährden würde
(§ 11 Arbeitsgesetz). So kann beispielsweise ein Auszug aus dem Strafregister zur Überprüfung beantragt werden, darf aber nicht kopiert oder gespeichert werden.

Überwachung

Die Überwachung des Verhaltens der Mitarbeiter durch eine technische Vorrichtung ist nur im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen vorherigen Mitteilung möglich (§ 11/A Arbeitsgesetz).

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