Öffentliches Interesse
Die von der DSGVO als Datenverarbeitung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und im öffentlichen Interesse bezeichneten Datenverarbeitungsvorgänge werden im Info-Gesetz als “obligatorische Datenverarbeitungen” definiert, die nur auf Gesetzen und Gemeindeverordnungen beruhen können.
Diese Gesetze und Gemeindeverordnungen legen die Einzelheiten der Datenverarbeitung fest, wie z.B. die Art der Daten, den Zweck, die Dauer und die Bedingungen der Datenverarbeitung, die Zugangsrechte zu den Daten, die Identität des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und die Überprüfung der Notwendigkeit der Datenverarbeitung.
Im Falle von “obligatorischen Datenverarbeitungsvorgängen” sollen die Verantwortlichen regelmäßig überprüfen, ob eine bestimmte Datenverarbeitung zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich ist. Der Verantwortliche überprüft den Zweck mindestens alle drei Jahre, gerechnet ab Beginn der Verarbeitung. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche bewahrt die Unterlagen über die Überarbeitung zehn Jahre lang auf und legt sie auf Verlangen der Ungarischen Nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit (“NAIH”) vor. Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen müssen die Datenverarbeitungsvorgänge vor der DSGVO bis spätestens 25. Mai 2021 überarbeiten.