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Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall nach irischem Datenschutzrecht

Teil 1 Abschnitt 57 des Irish Data Protection Act sieht weitere Ausnahmen von Art. 22 Abs. 2 DSGVO vor, wenn die Entscheidung durch oder aufgrund einer Verordnung genehmigt oder gefordert wird und entweder

– die Wirkung dieser Entscheidung darin besteht, einem Antrag der betroffenen Person stattzugeben oder

– in allen anderen Fällen geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu schützen, dies enthält:

(1) das Recht, im Zusammenhang mit der Entscheidung Stellung zu nehmen,

(2) menschliche Eingriffe in den Entscheidungsprozess zu verlangen und

(3) gegen die Entscheidung Berufung einzulegen zu können.

Teil 5 Abschnitt 89 des Irish Data Protection Act enthält Rechte in Bezug auf automatisierte Entscheidungsfindung. Dazu gehört das Recht, Entscheidungen, die auf einer automatisierten Verarbeitung, einschließlich der Erstellung von Profilen, beruhen, nicht unterworfen zu werden, es sei denn, die Entscheidung ist gesetzlich zulässig und die betroffene Person hat die Möglichkeit, der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen oder der für die Verarbeitung Verantwortliche hat geeignete Maßnahmen ergriffen, um die legitimen Interessen der betroffenen Person zu schützen.

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