Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten
Teil 3 § 45 des Datenschutzgesetzes enthält konkrete Bestimmungen über die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten. Es besagt, dass die Verarbeitung durch Art. 9 DSGVO oder die §§ 41, 46-54 des Datenschutzgesetzeslegitimiert sein muss. Diese Abschnitte erlauben die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Bereiche Beschäftigung, Gesundheit, öffentliches Interesse, wissenschaftliche, historische Forschung oder statistische Zwecke.
Teil 3 Abschnitt 61 des Irish Data Protection Act enthält Beschränkungen für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, wenn die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken erfolgt.
Gesundheitsforschung
Bisher wurden Regelungen nur für die Gesundheitsforschung getroffen. Statutory Instruments S.I. Nr. 314 von 2018 (http://www.irishstatutebook.ie/eli/2018/si/314/made/en/pdf) , die am 8. August 2018 in Kraft getreten sind, sieht vor:
– eine Definition der Gesundheitsforschung
– für Vorkehrungen, dass personenbezogene Daten nicht so verarbeitet werden, dass sie Schäden oder Ängste verursachen oder verursachen können.
– für geeignete Führungsstrukturen, einschließlich der Genehmigung durch den Ethikausschuss, der Beteiligung Dritter, der Finanzierung usw.
– zusätzliche Verfahren, einschließlich einer ersten Bewertung, einer Folgenabschätzung, einer Beschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten, der Wirksamkeit von Sicherheitsmaßnahmen usw.
– Einholung der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Personen