Teil 5 Abschnitt 90 (1) des Irish Data Protection Act gibt ein “Recht auf Information”, das die gleichen inhaltlichen Anforderungen wie Art. 13 DSGVO enthält.
Teil 5 Abschnitt 90 (2) des Irish Data Protection Act besagt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche sicherstellen muss, dass die betroffene Person die sie betreffenden Informationen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt erhält, an dem der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten erstmals verarbeitet hat.
Da die DSGVO aber verlangt, dass die Informationen bereits zum Zeitpunkt der Erhebung bereitgestellt werden müssen, sind die Anforderungen nicht miteinander vereinbar. Eine Öffnungsklausel besteht nicht. Die angemessene Frist ist demanch nur im Rahmen des Art. 14 Abs. 3 lit a DSGVO möglich, nicht bei einer Direkterhebung nach Art. 13 DSGVO.