Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Teil 3 Abschnitt 45 des Irish Data Protection Act enthält spezifische Bestimmungen über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Die Verarbeitung muss entweder durch Art. 9 DSGVO oder durch die §§ 41, 46-54 Data Protection Act legitimiert warden können. Diese Abschnitte erlauben die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses , gesundheitsbezogene Zwecke sowie zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken.
Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Teil 3 Abschnitt 55 des Irish Data Protection Act regelt Art. 10 DSGVO. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten ist rechtmäßig, sofern die betroffene Person der Verarbeitung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke ausdrücklich zugestimmt hat, es sei denn, dies ist durch das Recht der Europäischen Union oder das nationale Recht verboten.
Sie ist auch dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, zur Erbringung oder Einholung von Rechtsberatung oder anderen Gerichtsverfahren sowie zur Begründung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich und verhältnismäßig ist.