Das italienische Datenschutzgesetz schränkt die Rechte der betroffenen Personen in den folgenden Fällen ein (Artikel 2- undecies):
- Geldwäsche
- Unterstützung für Opfer von Erpressungsforderungen
- Tätigkeit von parlamentarischen Untersuchungskommissionen
- Tätigkeiten einer öffentlichen Einrichtung
- Durchführung von Abwehruntersuchungen oder Ausübung eines Rechts vor Gericht
- Whistleblowing
Ausübung der Rechte betroffener Personen von verstorbenen Personen
Artikel 2-terdecies des italienischen Datenschutzgesetzes erlaubt es anderen Personen, die ein Interesse haben (z.B. aus familiären Gründen), die Rechte betroffene Personen von verstorbenen Personen auszuüben – es sei denn, es ist gesetzlich verboten oder im Falle des direkten Angebots von Diensten der Informationsgesellschaft – wenn der Verstorbene einen solchen Wunsch durch eine schriftliche Erklärung geäußert hat.