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Betroffenenrechte nach italienischem Datenschutzrecht

Das italienische Datenschutzgesetz schränkt die Rechte der betroffenen Personen in den folgenden Fällen ein (Artikel 2- undecies):

  • Geldwäsche
  • Unterstützung für Opfer von Erpressungsforderungen
  • Tätigkeit von parlamentarischen Untersuchungskommissionen
  • Tätigkeiten einer öffentlichen Einrichtung
  • Durchführung von Abwehruntersuchungen oder Ausübung eines Rechts vor Gericht
  • Whistleblowing

Ausübung der Rechte betroffener Personen von verstorbenen Personen

Artikel 2-terdecies des italienischen Datenschutzgesetzes erlaubt es anderen Personen, die ein Interesse haben (z.B. aus familiären Gründen), die Rechte betroffene Personen von verstorbenen Personen auszuüben – es sei denn, es ist gesetzlich verboten oder im Falle des direkten Angebots von Diensten der Informationsgesellschaft – wenn der Verstorbene einen solchen Wunsch durch eine schriftliche Erklärung geäußert hat.

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