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Informationspflichten im italienischen Datenschutzrecht

Artikel 11-bis des italienischen Datenschutzgesetzes besagt, dass bei spontaner Übermittlung von Lebensläufen durch die Bewerber die Informationspflichten des Artikels 13 DSGVO zum Zeitpunkt des ersten praktikablen Kontakts erfüllt werden sollten.

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