Die Verantwortlichen können automatisierte Einzelentscheidungen treffen, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe von öffentlichem Interesse erforderlich ist. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für automatisierte Einzelfallentscheidungen, die nicht auf der Erstellung von Profilen beruhen (Artikel 40 UAVG).