Beschränkungen der Rechte betroffener Personen
Nach Art. 41 Abs. 1 UAVG können die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Rechte der betroffenen Personen (Art. 12-21 DSGVO) und die Verpflichtung zur Übermittlung von Verstößen an die betroffene Person (Art. 34 DSGVO) missachten, soweit dies zur Gewährleistung folgender Ziele erforderlich und verhältnismäßig ist
- Nationale und Sicherheit;
- Landesverteidigung;
- Öffentliche Sicherheit;
- Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder Vollstreckung von Strafen, einschließlich des Schutzes vor und der Verhütung von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit;
- andere wichtige Ziele von allgemeinem Interesse der Europäischen Union oder der Niederlande, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse der Europäischen Union oder der Niederlande, einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerfragen, Volksgesundheit und soziale Sicherheit;
- den Schutz der Unabhängigkeit des Gerichts und der Gerichtsverfahren;
- die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die Berufsregeln für reglementierte Berufe;
- eine Aufgabe auf dem Gebiet der Aufsicht, Kontrolle oder Regulierung, die, wenn auch im Übrigen, mit der Ausübung öffentlicher Gewalt;
- den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer;
- die Eintreibung von Zivilklagen.
Bei der Entscheidung, die oben genannten Pflichten und Rechte zu missachten, berücksichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche mehrere in Artikel 41 Absatz 2 UAVG aufgeführte Faktoren, wie z. B. die Zwecke der Verarbeitung oder die Kategorien der Verarbeitung, die Kategorien der personenbezogenen Daten und die Risiken zu den Rechten und Freiheiten der Beteiligten usw.
Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken
Das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Beschränkung der Verarbeitung gilt ferner nicht, wenn die Verarbeitung ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik erfolgt (Artikel 44 UAVG).
Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Archivierung im öffentlichen Interesse
Wird die Verarbeitung zum Zwecke der Archivierung im öffentlichen Interesse durchgeführt, können das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung (wenn die Richtigkeit der Daten beanstandet wird) und Übertragbarkeit nicht gewährt werden (Artikel 45 UAVG).
Ausnahmen für öffentliche Register
Gem. Artikel 47UAVG können öffentliche Register einige Rechte betroffener Personen, insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung, weiter einschränken. In solchen Fällen gilt auch die Mitteilungspflicht nach Art. 19 DSGVO, betreffend Berichtigung oder Löschung von Daten oder Einschränkung der Verarbeitung, nicht. Darüber hinaus besteht kein Widerspruchsrecht gegen gesetzlich geschaffene Register.