Der niederländische Gesetzgeber hat umfassenden Gebrauch der sogenannten „Öffnungsklauseln“ gemacht. Unter anderem wurden abweichende Regelungen zu Betroffenenrechten und öffentlichen Behörden getroffen. Das Niederländische Ausführungsgesetz der Datenschutzgrundverdnung (Uitvoeringswet Algemene verorderning gegevensbescherming) konkretisiert ebenfalls viele Regelungen zur Handhabung von Gesundheitsdaten und Beschäftigtendaten.
Nachfolgend finden Sie unternehmensrelevante Informationen zu den zusätzlichen oder abweichenden Regelungen zur DSGVO im Hinblick auf die wichtigsten Themen des Datenschutzes. Soweit Themen nicht verlinkt sind, bestehen keine abweichenden oder konkretisierenden Regelungen im nationalen Datenschutzgesetz.
- Spezifische Gesetze und offizielle Richtlinien
- Materieller und territorialer Anwendungsbereich (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Definitionen (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Rechtsgrundsätze (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Rechtsgrundlagen (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Sensible Daten
- Informationspflichten
- E-Marketing (Neuregelung durch ePrivacy Verordnung bleibt abzuwarten)
- Cookies
- Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall
- Rechte der betroffenen Personen
- Auftragsverarbeitung (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Datensicherheit (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Datenschutzverletzungen
- Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
- Datenschutzbeauftragter (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Zertifizierung (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Datenübermittlung (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Aufsichtsbehörden
- Sanktionen und Bußgelder
- Datenschutz für Beschäftigte
- Archivierung, wissenschaftliche und historische Forschung