Verarbeitung spezieller Datenkategorien und Daten in Bezug auf Straftaten zu Forschungszwecken
Artikel 24 und 32 UAVG ermöglichen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Angelegenheiten, wenn dies zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken erforderlich ist, die einem öffentlichen Interesse oder statistischen Zwecken dienen. Es ist auch gestattet, solche Daten zu verarbeiten, wenn es nicht möglich oder machbar ist, die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person anzufordern, sofern angemessene Schutzmaßnahmen zum Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person getroffen wurden. Gemäß Artikel 28 UAVG ist die Verarbeitung genetischer Daten unter den gleichen Bedingungen zulässig.