Abweichende Bestimmungen für Administratoren, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen
Wenn sich der Verarbeitungszweck ändert, und eine solche Änderung einer öffentlichen Aufgabe dient, gelten die folgenden Informationspflichten bezüglich des Zugangs zu personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 1-3 DSGVO) nicht: (1) Bestätigung, ob die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, (2) Informationen über die geeigneten Garantien bei der Übermittlung der Daten an ein Drittland oder ein internationales Unternehmen und (3) Bereitstellung von Kopien der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten (Art. 5 Datenschutzgesetz).