Die polnischen Gesetzgeber haben die Öffnungsklauseln der DSGVO nur begrenzt genutzt. Das polnische Datenschutzgesetz legt jedoch einige für den betrieblichen Datenschutz relevante Themen fest, wie z.B. die Überwachung von Mitarbeitern, Auskunftsanträge der betroffenen Person, Bußgelder und Strafen.
Im Folgenden finden Sie die Ergänzungen und Abweichungen zur DSGVO zu den wichtigsten Themen des Datenschutzes für Unternehmen. Wenn Themen nicht miteinander verknüpft sind, gibt es keine abweichenden oder spezifizierenden Bestimmungen im nationalen Datenschutzrecht.
- Spezifische Gesetze und offizielle Richtlinien
- Materieller und territorialer Anwendungsbereich (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Definitionen (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Rechtsgrundsätze (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Rechtsgrundlagen (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Sensible Daten (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Informationspflichten
- E-Marketing (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Cookies
- Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Rechte der betroffenen Personen
- Auftragsverarbeitung (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Datensicherheit (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Datenschutzverletzungen (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
- Datenschutzbeauftragter
- Zertifizierung
- Datenübermittlung (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Aufsichtsbehörden
- Sanktionen und Bußgelder
- Datenschutz für Beschäftigte
- Archivierung, wissenschaftliche und historische Forschung (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)