Abweichende Regelung für die Administratoren, die eine öffentliche Aufgabe ausführen.
Für die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als dem, für den die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, gelten keine Informationspflichten, wenn die Zweckänderung einer öffentlichen Aufgabe dient und eine Offenlegung dieser Informationen nicht erforderlich ist (Art. 3-4 Datenschutzgesetz).