Zertifikatsausstellung
Das Zertifikat wird vom Vorsitzenden des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten oder von Zertifizierungsstellen ausgestellt (Art. 15 Datenschutzgesetz). Der Vorsitzende veröffentlicht die in Art. 42(5) DSGVO (Art. 16 Datenschutzgesetz; die Kriterien sind noch nicht verfügbar).
Antrag auf Zertifizierung
Ein Antrag auf Zertifizierung muss folgende Angaben enthalten: den Namen der antragstellenden Stelle und ihre Anschrift, die Angaben zur Bestätigung der Erfüllung der Zertifizierungskriterien und die Angabe des Umfangs der beantragten Zertifizierung (Art. 17 Abs. 1 Datenschutzgesetz). Eine Antragstellung in Papierform oder elektronisch ist möglich (Art. 17 Abs. 3 Datenschutzgesetz). Die Aufsichtsbehörde muss den Antrag innerhalb von 3 Monaten prüfen (Art. 18 Datenschutzgesetz).
Inspektionen
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Inspektionen durchzuführen, um die Einhaltung der Zertifizierungskriterien durch das Unternehmen zu überprüfen (Art. 24 Datenschutzgesetz).