Das schwedische Datenschutzgesetz enthält keine besonderen Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten. Nach Angaben der schwedischen Datenschutzbehörde muss jedoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten für das Arbeitsverhältnis erforderlich sein.
Die Verarbeitung besondere personenbezogenen Beschäftigtendaten, ist grundsätzlich nur unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze und Regeln zulässig und sofern die Verarbeitung für das Beschäftigtenverhältnis erforderlich ist (Kapitel 3 Absatz 2 DPA).
Einwilligung von Mitarbeitern
Soweit die Verarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgt, obliegt es dem Verantwortlichen zu beweisen, dass die Einwilligung freiwillig erteilt wurde. Die schwedische Datenschutzbehörde betont, dass ein klares Ungleichgewicht im Beschäftigtenverhältnis besteht, und eine Einwilligung nur für die Fälle eingeholt werden kann, und sollte sich daher auf Situationen beschränken, in denen der Mitarbeiter eine echte Wahl hat.
Leitfaden der schwedischen Datenschutzbehörde
Die schwedische Datenschutzbehörde hat einen praktischen Leitfaden für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten veröffentlicht: https://www.datainspektionen.se/globalassets/dokument/gammalt/personuppgifter-i-arbetslivet.pdf (auf Schwedisch).