Das schwedische Datenschutzgesetz sieht keine zusätzlichen Verpflichtungen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten vor.
Sofern jedoch ein Datenschutzbeauftragter benannt wird, verpflichtet das schwedische Datenschutzgesetz den Datenschutzbeauftragten zur Vertraulichkeit in Bezug auf die Informationen, die der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben erhält.
Für Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Sektor gelten die Bestimmungen im Gesetz über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und zur Geheimhaltung.