Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten
Zusätzlich zu den Ausnahmen bezgl. der Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO, enthält Kapital 3 des schwedischen Datenschutzgesetzes Vorschriften zu der Verarbeitung besondere personenbezogener Date, sofern diese für folgende Zwecke erforderlich sind:
- Arbeitsrecht,
- Gesundheit und medizinische Versorgung,
- soziale Betreuung,
- wichtiges öffentliches Interesse,
- Archivierungsaktivitäten und
- Statistikaktivitäten.
Somit können besondere Daten gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung für folgende Zwecke erforderlich ist:
- Gesundheitsvorsorge und Arbeitsmedizin
- Bewertung der Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter
- Medizinische Diagnose
- Bereitstellung von medizinischer Versorgung oder Behandlung
- soziale Betreuung
- Management von Gesundheitsdiensten, Sozialfürsorge und deren Systemen
Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Die Bearbeitung besonderer personenbezogen Daten aus den oben genannten Gründen (a – f) ist zulässig, sofern die nach Art. 9(3) GDPR genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Was die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Straftaten betrifft, so können die Behörden weiterhin personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder Zwangsmaßnahmen verarbeiten. Die Verarbeitung solcher Daten kann auch von Stellen durchgeführt werden, die keine offiziellen Behörden sind, sofern die Verarbeitung für den Verantwortlichen notwendig ist, damit dieser seinen gesetzlichen Archivierungspflichten nachkommen kann (Kapitel 3(8) DPA) oder für den Fall, dass die Regierung andere Stellen mit der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten beauftragt hat (Kapitel 3(9) DPA).
Verarbeitung von persönlichen Identifikationsnummern
Im Hinblick auf die Verarbeitung von persönlichen Identifikationsnummern (personnummer och samordningsnummer), so dürfen diese Daten nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, sofern der Zweck für eine Identifizierung anhand der persönlichen Identifikationsnummern eindeutig gerechtfertigt ist (Kapitel 3(10) DPA).